Gesetze / Weingesetz

WeinG 1994

§ 8 Klassifizierung von Rebsorten

Stand: 07.02.2021

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WeinG%201994/8#abs-1 (1) Zur Herstellung von Wein zugelassen sind alle in der von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung veröffentlichten Sortenliste aufgeführten Keltertraubensorten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WeinG%201994/8#abs-2 (2) Die Länder melden der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung einmal jährlich mit Stichtag zum 30. Juni die auf ihrem Hoheitsgebiet zur Herstellung von Wein zugelassenen Rebsorten.

§ 7f § 8a